(1) Um Arbeiten zur Vorbeugung gegen allgemeine Katastrophen und Einsätze von zielgerichteten Sofortmaßnahmen zugunsten der Bevölkerung im Katastrophenfall und damit anlässlich derartiger Katastrophen Soforthilfemaßnahmen wie Stütz-, Abbruch-, Räumungs- und andere Arbeiten zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit sowie Maßnahmen zur vorläufigen Wiederinstandsetzung der Straßenverbindungen und primären Infrastrukturen zu ergreifen, kann die Agentur für Bevölkerungsschutz 2)
- die Durchführung dieser Arbeiten unmittelbar veranlassen,
- den Gemeinden und Bezirksgemeinschaften Beihilfen gewähren,
- alle notwendigen Dienstleistungen und Lieferungen unmittelbar veranlassen.
(2) Die im Artikel 19 des D.P.R. vom 22. März 1974, Nr. 381, angeführten Angelegenheiten fallen nicht unter die vorerwähnten Maßnahmen.
(3) Mit den von diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren und Mitteln können alle für die Verhütungs-, Soforthilfe- und Wiederherstellungsmaßnahmen notwendigen Güter, insbesondere Geräte, Maschinen und Materialien gekauft oder angemietet werden, sowie jedwelche andere für die Erreichung derselben Zielsetzungen geeignete Maßnahmen ergriffen werden einschließlich der Verwirklichung und Verwaltung eines Landesfunknetzes.
(4)Die Agentur für Bevölkerungsschutz kann nach Ermächtigung des zuständigen Landesrates Zuschüsse oder Beiträge an die Freiwilligen Feuerwehren und andere gemeinnützige Vereine, Institutionen und Organisationen, die auf dem Gebiet der Katastrophenvorbeugung und der Soforthilfe tätig sind, gewähren: 3)
- für die Durchführung von Initiativen im Sinne des Absatzes 3,
- für den Kauf oder die Anmietung, auch durch Leasing, von Geräten, Maschinen, Anlagen und Fahrzeugen, auch Spezialfahrzeugen, welche bei Einsätzen im vorgenannten Bereich verwendet werden,
- für den Kauf oder die Anmietung von unbeweglichen Gütern, welche den Institutionen als Sitz zur Verfügung gestellt werden, einschließlich der Garagen und der Lagerräume für die Unterbringung der im vorhergenannten Buchstaben b) angeführten Güter.
(5)Die Agentur für Bevölkerungsschutz ist weiters ermächtigt, den in Absatz 4 genannten Rechtssubjekten für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Bereich der Katastrophenvorbeugung und der Soforthilfe bewegliche Güter auch unentgeltlich zu überlassen. 4)
(6) Die aktiven bzw. passiven Pacht- und Mietverträge können nach dem Verfahren der freihändigen Vergabe abgeschlossen werden.5)