(1) Sollten die Vorbeugungsmaßnahmen - im Falle unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit - und die Soforthilfemaßnahmen durch die Gemeinde getroffen werden, so gewährt die Agentur für Bevölkerungsschutz auf Grund eines vom Bürgermeister unterzeichneten Lageberichtes über die Gefährdung oder das eingetretene Katastrophenereignis, über die erforderlichen Vorkehrungen, den vermutlichen Aufwand und die Höhe des beantragten Zuschusses eine Beihilfe. 8)
(2) Mit der Maßnahme über die Zuweisung der Unterstützung kann die Agentur für Bevölkerungsschutz die unverzügliche teilweise oder ganze Auszahlung der zugewiesenen Unterstützung beschließen. Auf der Grundlage einer Abrechnung der Gemeinde veranlasst die Agentur für Bevölkerungsschutz die Auszahlung der Beihilfe. 9)
(3)Werden die in Absatz 1 angeführten Vorbeugungs- und Soforthilfemaßnahmen der Gemeinde im Sinne von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, von der Agentur für Bevölkerungsschutz getroffen, muss die Gemeinde der Agentur die für die Durchführung notwendigen Ausgaben überweisen, abzüglich des Betrags, welcher der Gemeinde im Sinne von Absatz 1 zusteht. 10)