Kundgemacht im Amtsblatt vom 16. August 2011, Nr. 33.
(1) Artikel 8 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Um die Entscheidungen in Hinsicht auf die Leistung laut Artikel 22 und die Bewertung laut Artikel 45 Absatz 5 zu ermöglichen, sowie in all jenen Fällen, wo für die Entscheidung außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen sind, unterbreitet der zuständige Bedienstete seinen Entscheidungsvorschlag dem Ausschuss laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 26. Oktober 1973, Nr. 69, in geltender Fassung, welcher über die Zuerkennung der Begünstigung inhaltlich entscheidet.“