Kundgemacht im Amtsblatt vom 16. August 2011, Nr. 33.
(1) Artikel 26 Absätze 6, 7 und 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„6. Für dieGewährung der Leistungen laut diesem Artikel darf der Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft nicht höher als 3,5 sein.
7. Die Vergütung für den Umbau entspricht 100 Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 2 und vermindert sich linear bis auf 30 Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich 3,5.
8. Die Höhe des Zuschusses für den Erwerb entspricht 100 Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 2und verringert sich linear bis auf zehn Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich 3,5.“