Kundgemacht im Amtsblatt vom 16. August 2011, Nr. 33.
(1) Artikel 37 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 37 (Persönlich verfügbarer Betrag)
1. Der persönlich verfügbare Betrag ist der Anteil des Wirtschaftsaufkommens „wirtschaftliche Lage“, der bei der Berechnung des Tarifs fürstationäre und teilstationäre Dienste beim Nutzer, bei seiner engeren und bei seinen erweiterten Familiengemeinschaften nicht berücksichtigt wird,da er für die Deckung der persönlichen Bedürfnisse des Nutzers und seiner Familiengemeinschaften als unentbehrlich angesehen wird.
2.Dieser Anteil wird ermittelt indem man die Parameter, welche in den Tabellen der Anlagen C und D angegeben sind mitdem Bedarf multipliziert. Er ist differenziert nach Nutzer, engerer und erweiterter Familiengemeinschaft sowie nach den verschiedenen Diensten und darf nicht geringer sein als 50 Prozent des Grundbetrages.“