(1) Artikel 19 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 19 (Soziales Mindesteinkommen)
1. Die Differenzzahlung zur Erreichung des sozialen Mindesteinkommens soll Menschen helfen, die dem Risiko der sozialen Ausgrenzung ausgesetzt sind und aus psychischen, körperlichen und sozialen Gründen nicht für ihren Unterhalt und den ihrer Familiengemeinschaft sorgen können.
2. Die Differenzzahlung zur Erreichung des sozialen Mindesteinkommens steht dann zu, wenn die Familiengemeinschaft nicht über einen Faktor wirtschaftliche Lage von mehr als 1,22 verfügt.
3. Die Ausgleichsleistung entspricht 1,22 mal dem Bedarf im Falle einer Familienge-meinschaft miteinem Faktor wirtschaftliche Lage gleich null und vermindert sich linear bis auf null für die Familiengemeinschaft miteinem Faktor wirtschaftliche Lage gleich 1,22.
4. Die Ausgleichsleistung wird höchstens für sechs Monate gewährt und die Auszahlung erfolgt monatlich. Wenn das Einkommen lediglich aus einer Rente besteht, kann die Ausgleichsleistung für zwölf Monate gewährt werden.
5. Die Auszahlung kann bei besonderen Betreuungsindikationen auch wöchentlich erfolgen.
6. Die Ausgleichsleistung ist bei Vorlage eines neuen Gesuches wiederholbar.
7. Für jede Person der Familiengemeinschaft, die ohne triftigen Grund nichts unternimmt, um, auch durch Arbeitsuche, für ihren Unterhalt zu sorgen, oder nicht den Tätigkeiten laut Absatz 8 nachgeht, wird die Ausgleichsleistung um maximal 120% des Grundbetrags gesenkt.
8. Bei Vorliegen von objektiven Gründen kann der Fachausschuss auch nach Einholen eines begründeten Gutachtens des Arbeits-vermittlungszentrums beschließen, dass die Personen anstelle der Arbeitssuche Tätigkeiten ausüben, welche im Programm zur sozialen Integration laut Artikel 35 ausdrücklich vereinbart und geregelt sind.“