Kundgemacht im Amtsblatt vom 16. August 2011, Nr. 33.
(1) Artikel 5 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Für die Tarifberechnung sowie für die Zahlung der nicht zu Lasten des Nutzersund seiner Familiengemeinschaften gehenden Tarife,sind zuständig: