Kundgemacht im Amtsblatt vom 16. August 2011, Nr. 33.
(1) Artikel 48 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Beschwerde kann ausschließlich aus Rechtsgründen erhoben werden; wird der Beschwerde stattgegeben, annulliert die Sektion für Einsprüche die angefochtenen Entscheidungen und entscheidet in der Sache.“