Kundgemacht im Amtsblatt vom 16. August 2011, Nr. 33.
(1) Artikel 45 Absätze 1 und 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Der Antragsteller muss bei den zuständigen Stellen, die laut vorliegender Verordnung für die Anfrage einzelner Leistungen notwendigen Daten erklären, die nicht aus der „Einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung“, abgekürzt „EEVE“ laut Artikel 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2 hervorgehen. Dafür muss er eine Ersatzerklärung im Sinne von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung abgeben.
2. Die Ersatzerklärung über die zusätzlichen Daten der betreffenden Familiengemeinschaft wird von einem Mitglied dieser Familie ausgefertigt und unterzeichnet.“