(1) Artikel 25 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 25 (Selbstbestimmtes Leben und gesellschaftliche Teilhabe)
1. Personen mit einer schweren ausschließlich physischen Beeinträchtigung laut Artikel 3 Absatz 3 des Staatgesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, die ein Pflegegeld laut Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, beziehen, wird eine monatliche Zulage für die persönliche Unterstützung gewährt, die das selbstbestimmte Leben ermöglicht und die gesellschaftliche Teilhabe erleichtert.
2. Damit dieser Zuschuss gewährt werden kann, müssen nachstehende Umstände zutreffen:
- die Person lebt autonom außerhalb der Herkunftsfamilie oder konkretisiert die eigene Wohnsituation innerhalb von 6 Monaten nach dem Ansuchen,
- die Personist in der Lage, finanziell und organisatorisch ihre eigene Wohnsituation zu gestalten,
- die Person ist nicht jünger als 18 und nicht älter als 60 Jahre.
3.Die Höhe der Leistung wird auf der Basis der von derLandesregierungfestgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung folgender Unterlagen berechnet:
- Beschreibung der Lebenssituation und der Zielsetzung durch den Nutzer,
- Bedarfserklärung des Nutzers, eventuell mit ensprechendem fachärztlichen Zeugnis,
- Bescheinigungder Ärztekommission laut Gesetz vom 5. Februar 1992, Nr. 104, in geltender Fassung,
- Bescheinigung über die gemäß Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung anerkannte Pflegestufe.
4.Der Zuschuss wird in Ausmaß von höchstens 2,5 Prozent des Grundbetrages pro Assistenzstunde gewährt, und zwar für insgesamt höchstens 3.285 Stunden pro Jahr, was durchschnittlich 9 Stunden pro Tag entspricht.
5. Damit der Zuschuss gewährt werden kann, darf der Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft nicht höher als 5 sein.
6. Der Zuschuss beträgt 100 Prozent für eine Familiengemeinschaft mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 3,5 und vermindert sich linear bis auf 30 Prozent für die Familiengemeinschaft mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich 5.
7. Zum Zwecke der Gewährung der Leistung wird nur die persönliche wirtschaftliche Lage des Nutzers berücksichtigt; jene der anderen Mitglieder der Familiengemeinschaft bleibt unberücksichtigt.
8. Für die Entscheidung ist das obligatorische und bindende Gutachten des zuständigen Amtes der Abteilung Familie und Sozialwesen erforderlich. Dieses wird auf der Grundlage des Vorschlages des zuständigen Sprengels erstellt.
9. Die Leistung wird für höchstens zwölf Monate gewährt und ist bei Vorlage eines neuen Gesuchs wiederholbar.
10. Wenn zwischen Nutzer und Sprengel nicht etwas anderes vereibart wird, erfolgt die Auszahlung der Leistung monatlich, und zwar nach Vorlage der Ausgabenbelege, aus denen hervorgeht, dass die Leistungen im Rahmen regulärer vertraglicher Arbeitsverhältnisse gezahlt wurden.“