Kundgemacht im Amtsblatt vom 16. August 2011, Nr. 33.
(1) Artikel 24 Absatz 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„8.Die Leistung beträgt 100 Prozent des Betrags laut Absatz 5 für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 2; sie vermindert sich linear bis auf null für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich 3,5.“