Kundgemacht im Amtsblatt vom 16. August 2011, Nr. 33.
(1) Artikel 51 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 51 (Übergangsbestimmungen)
1. Unbeschadet der Bestimmungen der Ziffern 6 und 11 der Anlage A, finden die Abänderungsbestimmungen zum Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, immer nur auf die Erstgesuche und auf alle Gesuche, die nach Fälligkeit des vorhergehenden Gesuches um dieselbe Leistung gestellt werden Anwendung.“