Kundgemacht im Amtsblatt vom 16. August 2011, Nr. 33.
(1) Artikel 36 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„5. Wenn dem Antragsteller die Leistungen nicht erbracht werden können, weil er ein Vermögen besitzt, das nicht unter die Vermögensklassen laut Artikel 23 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, fällt und nicht kurzfristig veräußert werden kann, so kann die Begünstigung in Form eines zinslosen Darlehens gewährt werden“