Kundgemacht im Amtsblatt vom 16. August 2011, Nr. 33.
(1) Artikel 18 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 18 (Mitbeteiligung der erweiterten Familiengemeinschaften)
1. Bei den Leistungen soziales Mindesteinkommen und Miete und Wohnungsnebenkosten ist die Mitbeteiligung der erweiterten Familiengemeinschaft laut Artikel 30 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, einzufordern. Zur Ermittlung der Beträge der unter den Artikeln 19 und 20 angeführten Leistungen wird der Betrag der Mitbeteiligung der erweiterten Familiengemeinschaften vom Gesamtbetrag der De-facto-Familiengemeinschaft zustehenden Leistung abgezogen, wobei als erweiterte Familiengemeinschaft sowohl jene des Antragstellers/der Antragstellerin als auch jene der Ehegattin oder Partnerin/des Ehegatten oder Partners, wenn diese der De facto Familiengemeinschaft angehören, herangezogen werden.
2. Die erweiterten Familiengemeinschaften beteiligen sich im Ausmaß von 30 Prozent des Betrags, der das Zweifache ihres Bedarf übersteigt.“