Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Februar 1983, Nr. 9.
Die Gemeinde, der Gemeindenverband und die Talgemeinschaft können die Einsichtnahme in die Unterlagen beantragen, die beim Land gemäß Artikel 5 Buchstabe a), b), c) und d) eingerichtet werden.
Außerdem kann zu jeder Zeit vom Verein ein schriftlicher Bericht über die Tätigkeit der Beratungsstelle verlangt werden.