Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Februar 1983, Nr. 9.
Die Familienberatungsstelle hat ihren Sitz in und übt den Dienst mit folgendem Stundenplan aus sie verpflichtet sich, den Dienst in der Gemeinde in den Räumen die den im Artikel 1 der Durchführungsverordnung zum L.G. Nr. 10/1979 enthaltenen Voraussetzungen entsprechen, mit folgendem Stundenplan zu leisten: