(1) Unbeschadet der für alle Musikkonservatorien festgelegten Zeitpunkte für den Anfang und das Ende des Schuljahres für die Zwecke der Maßnahmen betreffend die dienstrechtliche Stellung des leitenden Personals und des Lehrpersonals legt das Ministerium für den öffentlichen Unterricht im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann den Schulkalender für das Bozner Konservatorium fest. Falls es zu keinem Einvernehmen kommt, wird der genannte Kalender von der staatlichen Regierung der Republik festgelegt.
(2) Der Kalender nach Absatz 1 legt die Zeitpunkte für den Anfang und das Ende der Unterrichtstätigkeit, die Unterbrechungen des Unterrichts im Laufe des Schuljahres, die Unterteilung des Schuljahres in bezug auf die Notenkonferenzen und das Datum der Prüfungen fest.