(1) Der Vizedirektor des Konservatoriums muß eine Lehrperson sein, deren Muttersprache sich von jener des Direktors unterscheidet.
(2) Am Bozner Konservatorium arbeiten zwei Lehrpersonen verschiedener Muttersprache als Bibliothekare. Der Dienstplan dieses Personals stimmt mit jenem des Verwaltungspersonals des Konservatoriums überein.
(3) Für die Ausübung der Funktionen als Direktor am Bozner Konservatorium ist die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache erforderlich. Sie wird nach dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 vorgesehenen Verfahren oder mittels einer Prüfung festgestellt, die vor einer Kommission abzulegen ist, in welcher ein vom Präsidenten der Bozner Sektion des regionalen Verwaltungsgerichtes bestellter Richter den Vorsitz führt und dem auch der Hauptschulamtsleiter und der Schulamtsleiter für die deutsche Schule angehören.
(4) Die Feststellung der Sprachkenntnisse nach Absatz 3 erfolgt vor der Ernennung, der Versetzung oder der Auftragserteilung. Das diesbezügliche Verfahren wird in einer entsprechenden Verordnung festgelegt.