(1) Die Wahlen der neuen Kammern finden innerhalb von siebzig Tagen nach Amtsablauf der vorherigen statt. Der erste Zusammentritt findet spätestens am 20. Tage nach den Wahlen statt.
(2) Solange die neuen Kammern nicht zusammengetreten sind, gelten die Befugnisse der vorherigen als verlängert.