(1) Gemeinden, Provinzen, Großstädte mit besonderem Status und Regionen haben Finanzautonomie für Einnahmen und Ausgaben unter Beachtung der Ausgeglichenheit ihrer Haushalte und tragen zur Einhaltung der aus der Ordnung der Europäischen Union herrührenden wirtschaftlichen und finanziellen Verpflichtungen bei. 35)
(2) Gemeinden, Provinzen, Großstädte mit besonderem Status und Regionen besitzen eigene Einnahmequellen. Sie erheben eigene Steuern und Einnahmen in Übereinstimmung mit der Verfassung und gemäß den Prinzipien der Koordinierung der öffentlichen Finanzen und des Steuersystems. Sie sind an den Einnahmen aus den Staatssteuern beteiligt, die sich auf ihr Gebiet beziehen.
(3) Das Staatsgesetz führt für Gebiete mit geringerer Steuerkraft pro Einwohner einen Ausgleichsfonds ohne Zweckbindung ein.
(4) Die aus den in den vorstehenden Absätzen genannten Einnahmequellen erwachsenden Mittel geben Gemeinden, Provinzen, Großstädten mit besonderem Status und Regionen die Möglichkeit, die ihnen zugewiesenen öffentlichen Befugnisse zur Gänze zu finanzieren.
(5) Der Staat bestimmt zusätzliche Mittel und trifft besondere Maßnahmen zugunsten bestimmter Gemeinden, Provinzen, Großstädte mit besonderem Status und Regionen, um die wirtschaftliche Entwicklung, den sozialen Zusammenhalt und die soziale Solidarität zu fördern, wirtschaftliche und soziale Ungleichheiten zu beseitigen, die effektive Ausübung der Personenrechte zu fördern oder andere Zwecke zu erfüllen, die nicht jenen der ordentlichen Ausübung ihrer Befugnisse entsprechen.
(6) Die Republik anerkennt die Besonderheit der Inseln und fördert die Maßnahmen, die für die Beseitigung der sich aus der Insellage ergebenden Nachteile notwendig sind.36)
(7) Gemeinden, Provinzen, Großstädte mit besonderem Status und Regionen haben ein eigenes Vermögen, das ihnen gemäß den allgemeinen mit Staatsgesetz festgesetzten Prinzipien zuerkannt wird. Sie dürfen sich nur zur Finanzierung von Investitionsausgaben verschulden, wobei sie Abschreibungspläne festlegen und die Bedingung beachten müssen, dass für die Gesamtheit der Körperschaften jeder Region die Haushaltsausgeglichenheit gewährleistet wird. Jedwede Garantie seitens des Staates für von ihnen aufgenommenen Schulden ist ausgeschlossen. 37) 38)