(1) Die Mitglieder des Parlaments können für die in Ausübung ihrer Amtsbefugnisse erfolgten Meinungsäußerungen und Abstimmungen nicht zur Verantwortung gezogen werden.
(2) Kein Mitglied des Parlaments darf ohne Ermächtigung der Kammer, der es angehört, einer Leibesvisitation oder einer Hausdurchsuchung unterzogen werden, noch darf es verhaftet oder in anderer Weise der persönlichen Freiheit beraubt oder in Haft gehalten werden, es sei denn, daß dies zur Vollstreckung eines rechtskräftigen Strafurteils geschieht oder daß es bei Begehung einer strafbaren Tat betroffen wird, für welche die zwingende sofortige Festnahme vorgesehen ist.
(3) Ebenso ist eine Ermächtigung erforderlich, um die Parlamentsmitglieder Abhörmaßnahmen jeglicher Form betreffend ihre Gespräche oder Mitteilungen zu unterziehen und um ihren Schriftverkehr zu beschlagnahmen.20)