(1) Der Senat der Republik wird auf regionaler Basis gewählt; davon ausgenommen sind die Sitze, die dem Ausland-Wahlkreis zugeteilt werden. 12)
(2) Die Anzahl der zu wählenden Senatoren beträgt 200; vier davon werden im Ausland-Wahlkreis gewählt. 13)
(3) Keine Region oder autonome Provinz darf weniger als drei Senatoren haben. Molise hat zwei, das Aostatal hat einen Senator. 14)
(4) Die Verteilung der Sitze auf die Regionen oder die autonomen Provinzen unter Anwendung der Bestimmungen laut vorstehendem Absatz erfolgt im Verhältnis zu deren Bevölkerung laut dem Ergebnis der jeweils letzten allgemeinen Volkszählung nach ganzzahligen Quotienten und den höchsten Resten. 15)16)