(1) Die Regierung muß das Vertrauen der beiden Kammern besitzen.
(2) Jede Kammer gewährt oder entzieht das Vertrauen mittels eines begründeten Antrags, über den durch Namensaufruf abgestimmt wird.
(3) Innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Bildung stellt sich die Regierung den Kammern vor, um ihr Vertrauen zu erhalten.
(4) Die Ablehnung eines Vorschlags der Regierung durch eine der beiden Kammern verpflichtet sie nicht zum Rücktritt.
(5) Der Mißtrauensantrag muß mindestens von einem Zehntel der Mitglieder der Kammer unterzeichnet sein und darf erst drei Tage nach der Einbringung zur Erörterung gestellt werden.