(1) Der Präsident des Ministerrates leitet die allgemeine Politik der Regierung und ist dafür verantwortlich. Er wahrt die Einheitlichkeit der Richtung in Politik und Verwaltung, indem er die Tätigkeit der Minister fördert und gegenseitig abstimmt.
(2) Die Minister sind in ihrer Gesamtheit für die Handlungen des Ministerrates und einzeln für die Handlungen ihres Geschäftsbereiches verantwortlich.
(3) Das Gesetz regelt den Aufbau des Präsidiums des Ministerrates und setzt die Anzahl, den Aufgabenbereich und die Geschäftsführung der Ministerien fest.