(1) Die Bestimmungen über die Gerichtsverfassung und über jedes Richteramt werden durch Gesetz geregelt.
(2) Das Gesetz gewährleistet die Unabhängigkeit der Richter der Sondergerichte, der Staatsanwaltschaft bei denselben und der nichtrichterlichen Beisitzer, die an der Rechtsprechung mitwirken.