(1) Der staatliche Beirat für Wirtschaft und Arbeit setzt sich in der durch Gesetz bestimmten Art und Weise aus Sachverständigen und Vertretern der Produktionszweige zusammen, wobei ihre zahlenmäßige Stärke und ihre besondere Bedeutung zu berücksichtigen sind.
(2) Er ist Beratungsorgan der Kammern und der Regierung für die Sachgebiete und gemäß den Aufgaben, die ihm vom Gesetz übertragen werden.
(3) Ihm steht Gesetzesinitiative zu und er kann gemäß den gesetzlich festgelegten Grundsätzen und Grenzen zur Ausarbeitung der wirtschaftlichen und sozialen Gesetzgebung beitragen.