(1) Die eine, unteilbare Republik anerkennt und fördert die lokalen Selbstverwaltungen; sie verwirklicht in den Dienstbereichen, die vom Staat abhängen, die weitgehendste Dezentralisierung der Verwaltung; sie paßt die Grundsätze und Formen ihrer Gesetzgebung den Erfordernissen der Selbstverwaltung und Dezentralisierung an.