(1) Im Kollektivvertrag vom 8 März 2006 erhält der Artikel 8 folgende Fassung:
„ Art. 8 Zugangsvoraussetzungen
1. Bei Berufsbildern mit verschiedenen ausbildungsmäßigen Zugangsvoraussetzungen, die verschiedenen Berufsbereichen zugeordnet werden können, können die Zugangsvoraussetzungen wegen begründeter Diensterfordernisse in den Wettbewerbsausschreibungen eingeschränkt werden, wobei die besonderen beruflichen Qualifikationen berücksichtigt werden, die für bestimmte Aufgabenbereiche notwendig sind.
2. Im Prüfungsprogramm der Wettbewerbsausschreibungen kann die Kenntnis einer oder mehrerer Fremdsprachen vorgesehen werden, wenn dies für einzelne Verwaltungsbereiche erforderlich ist.
3. Um ungerechtfertigte Ausschlüsse von neu eingeführten Hochschuldiplomen zu vermeiden, werden die geltenden Zugangsvoraussetzungen, aufgrund von Hochschulstudien in die entsprechenden Berufsbilder aufgenommen. Dies bedeutet, dass zusätzlich zu den in den Berufsbildern bereits angeführten Diplomen auch andere gleichrangige Hochschuldiplome desselben Studiumbereichs, Faches oder Spezialisierung als gültige Zugangstitel gelten. Zu diesem Zwecke wird hauptsächlich auch die auf Staatsebene bestimmten Laureatsklassen Bezug genommen, die gegenwärtig im Artikel 4 des Dekretes des Universitäts- und Forschungsministeriums vom 22. Oktober 2004, Nr. 270 vorgesehen sind. In den Wettbewerbsausschreibungen können die Zugangsvoraussetzungen zusätzlich näher bestimmt werden.“