(1) Artikel 2 Absatz 1 und 5 der Anlage 1, erster Abschnitt, zum Bereichsvertrag vom 4. Juli 2002 erhalten folgende Fassung:
„1. Dem Personal des Landesforstkorps steht, ähnlich wie dem staatlichen Forstkorps für die vergleichbaren Aufgaben, eine monatliche Forstdienstzulage im Ausmaß von 33 Prozent zu, die auf das Anfangsgehalt der unteren Besoldungsstufe der jeweiligen Funktionsebene berechnet wird.
5. Die Zulagen der Absätze 1 und 2 entgelten:
(2) In erster Anwendung dieses Artikels wird eine Erhöhung der zustehenden Forstdienstzulage im Ausmaß von nicht weniger als drei Prozent gewährleistet, zu berechnen auf das Anfangsgehalt der unteren Besoldungsstufe der jeweiligen Funktionsebene
(3) Absatz 1 findet ab dem ersten des Monats nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages Anwendung.
(4) Artikel 2 Absatz 3 der Anlage 1 zum Bereichsvertrag vom 4. Juli 2002 ist aufgehoben.