(1) Artikel 22 Absatz 1 des Bereichsvertrages vom 4. Juli 2002 erhält folgende Fassung:
“1. Die Landesverwaltung fördert die Freizeitinitiativen zu Gunsten des eigenen Personals mittels Betriebsfreizeitvereinen oder durch vom Personal selbst gegründete Freizeitvereine. Die Modalitäten und die Kriterien für die Verwirklichung dieser Initiativen werden mit Beschluss der Landesregierung, nach Anhören der repräsentativsten Gewerkschaften auf Bereichsebene festgelegt.“