(1) Ab dem Schuljahr 2006/2007 wird für jedes Schulamt ein jährlicher Fonds für die Zuweisung des Ergebnisgehaltes bereitgestellt, und zwar im Ausmaß von 32% der den Schulführungskräften des jeweiligen Schulamtes im entsprechenden Schuljahr ohne Dreizehnten zustehenden Funktionszulagen.
(2) Die Höhe des Ergebnisgehalts wird vom/von der zuständigen Schulamtsleiter/in aufgrund der Kriterien, die im Bewertungssystem laut Artikel 23 des LKV vom 16.05.2003 festgelegt sind, bestimmt. Weitere Kriterien werden auf der Ebene dezentraler Verhandlungen festgelegt.
(3) Bei einer positiven Bewertung steht jeder Schulführungskraft ein Ergebnisgehalt von nicht weniger als 24% der für die anvertraute Führungsstruktur vorgesehenen jährlichen Funktionszulage zu.
(4) Unter Beachtung des bereitgestellten Fonds gemäß Absatz 1 kann ein Ergebnisgehalt von bis zu 40% der für die anvertraute Führungsstruktur vorgesehenen jährlichen Funktionszulage zugeteilt werden.
(5) Für jene Schulführungskräfte, die nicht im Besitz einer Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache sind, wird der Jahresbruttobetrag der Zweisprachigkeitszulage, bezogen auf das Doktorat, vom Bruttobetrag des Ergebnisgehaltes des entsprechenden Jahres in Abzug gebracht.
(6) Für jene Schulführungskräfte, die im Besitz einer Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache, bezogen auf den Abschluss einer Sekundarschule 2. Grades sind, wird die Differenz zwischen dem Jahresbruttobetrag der Zweisprachigkeitszulage A und dem Jahresbruttobetrag der Zweisprachigkeitszulage B vom Bruttobetrag des Ergebnisgehaltes des entsprechenden Jahres in Abzug gebracht.