(1) Die Entlohnung der Schulführungskräfte setzt sich aus folgenden Lohnelementen zusammen:
(2) Die Zulage laut Absatz 1, Buchstabe e) wird bis zum 31.08.2006 ausbezahlt. Nach diesem Datum wird diese Zulage in der Form laut Artikel 7 ausbezahlt und behält ihre Wirksamkeit für die Einstufung der neuen Schulführungskräfte laut Artikel 6 dieses Vertrages. 2)
(3) Die Besoldung gemäß Absatz 1 versteht sich als Vergütung für alle der Schulführungskraft zugewiesenen Funktionen, Aufgaben und Aufträge, mit Ausnahme der Zusatzaufträge laut folgendem Artikel 10.