(1) Der vorliegende Landeskollektivvertrag (LKV) gilt für Schulführungskräfte der Schulen staatlicher Art gemäß Artikel 1 des Gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. Juli 1996, Nr. 434.
(2) Der vorliegende Vertrag gilt für den Zeitraum vom 01.09.2003 bis zum 31.08.2007. Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind ab den in den einzelnen Vertragsbestimmungen angegebenen Fälligkeiten wirksam.