(1) Für das Biennium 2005-2006 gelten folgende Regelungen für das Ausmaß der Landeszulage gemäß Artikel 17 des ET. der Landeskollektivverträge vom 23. April 2003:
Für die Erhöhungen gemäß vorhergehende Buchstaben b) und c) sowie für die Abzüge lt. Buchstabe d) wird die im Sinne der Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 des Artikels 17 des ET. der LKV vom 23. April 2003 festgelegte Gehaltsposition berücksichtigt.
(2) Der jährliche Bruttobetrag von 943,13 Euro laut den Artikeln 18 und 19 des ET. der LKV vom 23. April 2003 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2005 um 2,10% auf 962,94 Euro und mit Wirkung vom 1. Juli 2006 um weitere 2,00% auf 982,19 Euro erhöht.
(3) Die Landeszulage gemäß vorhergehenden Absatz 1, Buchstaben b) und c) sowie der Betrag gemäß vorhergehenden Absatz 2 werden in 10 Monatsraten je Jahr, mit Ausnahme von Juli und August, ausbezahlt.