(1) Der im Artikel 27 Absatz 3 des ET. der LKV vom 23. April 2003 für die Leistungsprämien vorgesehene Fonds wird im Ausmaß festgelegt:
(2) Der Fonds laut Absatz 1, Buchstabe a) dient zu 50% für die Bezahlung des Grundbetrags der Leistungsprämien; die restlichen 50% stehen für die Verteilung der erhöhten Leistungsprämien zur Verfügung. Die der einzelnen Lehrperson zuerkannte erhöhte Leistungsprämie kann jedenfalls das Doppelte des zugewiesenen Grundbetrages nicht überschreiten.
(3) Für das Schuljahr 2006/07 kann die der einzelnen Lehrperson zuerkannte Leistungsprämie den Betrag von 1.200,00 Euro nicht überschreiten.
(4) Der vorliegende Artikel ersetzt die Regelung gemäß Artikel 27 Absatz 3 des ET. der LKV vom 23. April 2003 für die Schuljahre 2005/2006 und 2006/2007.