(1) Der vorliegende Kollektivvertrag (LKV) gilt für das Lehrpersonal, das Lehrpersonal mit Diplom an Oberschulen und die Erzieher/innen, mit unbefristetem und befristetem Vertrag gemäß Artikel 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. Juli 1996, Nr. 434.
(1) Der vorliegende Vertrag gilt für den Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis zum 31. Dezember 2006 und regelt den Ausgleich zwischen den Gehaltserhöhungen gemäß gesamtstaatlichem Kollektivvertrag (GSKV) und den Erhöhungen für das Landespersonal im selben Zeitraum. Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind ab den in den einzelnen Vertragsbestimmungen angegebenen Fälligkeiten wirksam.
(1) Für das Biennium 2005-2006 gelten folgende Regelungen für das Ausmaß der Landeszulage gemäß Artikel 17 des ET. der Landeskollektivverträge vom 23. April 2003:
Für die Erhöhungen gemäß vorhergehende Buchstaben b) und c) sowie für die Abzüge lt. Buchstabe d) wird die im Sinne der Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 des Artikels 17 des ET. der LKV vom 23. April 2003 festgelegte Gehaltsposition berücksichtigt.
(2) Der jährliche Bruttobetrag von 943,13 Euro laut den Artikeln 18 und 19 des ET. der LKV vom 23. April 2003 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2005 um 2,10% auf 962,94 Euro und mit Wirkung vom 1. Juli 2006 um weitere 2,00% auf 982,19 Euro erhöht.
(3) Die Landeszulage gemäß vorhergehenden Absatz 1, Buchstaben b) und c) sowie der Betrag gemäß vorhergehenden Absatz 2 werden in 10 Monatsraten je Jahr, mit Ausnahme von Juli und August, ausbezahlt.
(1) Für die Leistung von bezahlbaren Überstunden stehen die Vergütungen laut Anlage 3 dieses Vertrages zu.
(1) Der im Artikel 27 Absatz 3 des ET. der LKV vom 23. April 2003 für die Leistungsprämien vorgesehene Fonds wird im Ausmaß festgelegt:
(2) Der Fonds laut Absatz 1, Buchstabe a) dient zu 50% für die Bezahlung des Grundbetrags der Leistungsprämien; die restlichen 50% stehen für die Verteilung der erhöhten Leistungsprämien zur Verfügung. Die der einzelnen Lehrperson zuerkannte erhöhte Leistungsprämie kann jedenfalls das Doppelte des zugewiesenen Grundbetrages nicht überschreiten.
(3) Für das Schuljahr 2006/07 kann die der einzelnen Lehrperson zuerkannte Leistungsprämie den Betrag von 1.200,00 Euro nicht überschreiten.
(4) Der vorliegende Artikel ersetzt die Regelung gemäß Artikel 27 Absatz 3 des ET. der LKV vom 23. April 2003 für die Schuljahre 2005/2006 und 2006/2007.
(1) Dem Lehrpersonal, das als Evaluationsexperte an die Dienststelle für Evaluation gemäß Artikel 17 des Landesgesetzes Nr. 12/2000und entsprechende Durchführungsverordnung des Landeshauptmanns abgeordnet ist, steht für die Dauer der Abordnung eine jährliche Aufgabenzulage in der Höhe von 12.000,00 Euro brutto zu.
(2) Die Aufgabenzulage gemäß Absatz 1 ist nicht mit der Zulage gemäß Artikel 30 des ET. der Landeskollektivverträge vom 23. April 2003 häufbar; sie wird mit Wirkung ab dem ersten des Monats nach der effektiven Dienstaufnahme in der Dienststelle für Evaluation für 12 Monate je Jahr ausbezahlt.
(1) Die Vergütungen für die Überstunden des Lehrpersonals sind mit Wirkung ab 01.09.2006 wie folgt festgelegt:
Grundschule:
3)Für Unterrichtseinheiten, die zwischen dem Unterrichtsende und dem Unterrichtsbeginn laut Schulkalender im Rahmen der Aufholmaßnahmen im Sinne des Gesetzes Nr. 1 vom 11.01.2007, des Ministerialdekretes Nr. 80 vom 03.10.2007 und der Ministerialverordnung Nr. 92 vom 05.11.2007 durchgeführt werden.