Veröffentlicht im A.Bl. vom 21. Dezember 2004, Nr. 51.
(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, den Bediensteten die bis zum 31.12.2004 angereiften Überstunden bzw. die eventuell zustehende Leistungsprämie auszuzahlen. Der angereifte ordentliche Urlaub ist von den Bediensteten im Rahmen des Artikels 18 des BÜKV vom 1.8.2002 zu beanspruchen. Der eventuelle Resturlaub für das Jahr 2004 wird von den Gemeinden zusammen mit den anderen Daten gemäß Artikel 1 Absatz 7 der Personalabteilung des Landes mitgeteilt und mit dem neuen Arbeitsverhältnis übernommen.