(1) Die Übernahme des genannten Personals erfolgt unter Beibehaltung der rechtlichen Stellung und der wöchentlichen Arbeitsstunden, einschließlich der bei der Gemeinde geleisteten Arbeitsstunden, sowie unter Berücksichtigung der angereiften fixen und bleibenden Besoldung.
(2) Das Personal wird in die Berufsbilder Schulwart/in oder Hausmeister/in des Landes eingestuft, sofern sie den effektiv geleisteten Aufgaben entsprechen oder ähnlich und der Zugehörigkeitsfunktionsebene zugeschrieben sind.
(3) Das Personal, für das in der Landesverwaltung kein gleiches oder ähnliches Berufsbild besteht, wird, unter Beibehaltung der entsprechenden Aufgaben, in seinem Herkunftsberufsbild qualifiziertes Reinigungspersonal, Schuldiener mit Instandhaltungsaufgaben bzw. Hausmeister mit Instandhaltungsaufgaben im Auslaufrang geführt
(4) Aufgabenzulagen, die vom derzeitigen Bereichsabkommen für das Personal der Gemeinden direkt mit dem Berufsbild verbunden sind, werden weiter zuerkannt, solange das Personal diese Aufgaben ausübt. Persönliche Zulagen des Personals, die mit der Ausübung bestimmter Aufgaben zusammenhängen, können nur im Rahmen des Bereichsabkommens für das Landespersonal neu zugesprochen werden.
(5) Die Bediensteten werden der für die jeweilige Schule zuständigen Schuldirektion zugewiesen, wobei soweit dies laut dienstlichen Erfordernissen möglich ist, die Zuteilung an die gegenwärtige Dienststelle aufrecht bleibt.
(6) Die bei den Gemeinden frei werdenden Stellen werden aus den jeweiligen Stellenplänen gestrichen.