(1) Für das bestmögliche Funktionieren des Dienstes kann im Einvernehmen zwischen den zuständigen Bezirken und im Einverständnis mit den Betroffenen, auf Vorschlag des Gebietsbeirates, die Konzentrierung der Dienststunden der Fachärzte bei einem einzigen Bezirk und/oder einer einzigen Arbeitsstelle verfügt werden.
(2) Der Bezirk kann zwecks Organisation des Bereiches der fachärztlichen Tätigkeit außerhalb der Krankenhausaufnahme gegenüber dem Facharzt Mobilitätsmaßnahmen, auch zeitweilig, zwischen den verschiedenen Dienststellen desselben Bezirkes ergreifen. Falls sich der in Mobilität versetzte Facharzt in eine Dienststelle einer anderen Gemeinde begeben muss, wird ihm für die zur Erreichung des neuen Dienstsitzes notwendige längere Fahrtzeit, auf der Grundlage der Berechnung einer Stunde für die Strecke von 60 km, eine Mobilitätszulage in dem von Artikel 3 des Vertrages auf Landesebene für die Ambulatoriumsfachärzte –wirtschaftlicher Teil- unterzeichnet auf der Grundlage des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1161 vom 7. April 2008, vorgesehenen Ausmaß, erhöht um die periodischen Dienstaltersvorrückungen, zuerkannt.
(3)Die Nichtannahme der Mobilitätsmaßnahme gemäß Absatz 2 bewirkt den Verfall des Auftrages für die auf die Versetzung bezogenen Stunden.
(4) Im Fall der zeitweiligen Nichtbenutzbarkeit der Einrichtung gewährleistet der Bezirk den zeitweiligen Einsatz des Facharztes in einer anderen geeigneten Einrichtung, ohne einen wirtschaftlichen Schaden für den Interessierten.