(1) Die Vertragspartner anerkennen die Nützlichkeit, dass allfällige Interpretationsprobleme allgemeiner Art sowie Probleme, die sich aus Gesetzesmaßnahmen, Gerichtsurteilen usw. ergeben sollten, die sich direkt auf die Regelung der Vertragsverhältnisse gemäß diesem Vertrag auswirken sollten, anläßlich eigener Treffen zwischen den Vertragspartnern erörtert werden; die Treffen werden vom Assessorat für Gesundheitswesen oder auf Antrag von Gewerkschaftsseite einberufen.