(1) Im Sinne des Artikel 49 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7 und der entsprechenden Durchführungsverordnung, erlassen mit Dekret des Landeshauptmannes vom 22. März 2002, Nr. 18 sowie im Sinne des Artikel 3 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14 werden die Initiativen im Bereich der ständigen Weiterbildung im Gesundheitswesen von der Landesregierung durch die Genehmigung eines dreijährigen Planes festgelegt. Bei der Planung und Durchführung der Weiterbildung werden in folgender Reihenfolge umgesetzt:
- die Strategien und Ziele des gesamtstaatlichen und des Landesgesundheitsplanes;
- die Bildungsziele des Landes;
- die Strategien und Ziele des Sanitätsbetriebes;
- die individuellen Bildungsziele des Ambulatoriumsfacharztes.
(2) Für die Teilnahme an den im Absatz 1 des gegenständlichen Artikels zitierten Weiterbildungsinitiativen, sei es in Form von Präsenzveranstaltungen, E-learning oder Lernen im Arbeitsumfeld und in anderen von der Landeskommission für die ständige Weiterbildung, gemäß Artikel 49 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, definierten Formen, findet dasselbe Genehmigungsverfahren wie jenes für die bediensteten Ärzte, bzw. Ärztinnen des Südtiroler Sanitätsbetriebes mit dessen Gesundheitsbezirken Anwendung.
(3) Die ständige Weiterbildung der Ambulatoriumsfachärzte, bzw. Ambulatoriumsfachärztinnen erfolgt auf der Grundlage des CME-Systems des Staates und der Autonomen Provinz Bozen.
(4) Für die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen ist von den Verwaltungen der Betriebe die gleiche Vorgangweise der Genehmigung anzuwenden wie bei den bediensteten Krankenhauärzten.
(5) Den Ambulatoriumsfachärzten werden die Kosten für die Teilnahme an den für das Anreifen der CME-Punkte erforderlichen Weiterbildungsinitiativen vom Assessorat für das Gesundheitswesen nach Vorlage folgender Originaldokumente rückvergütet:
- Genehmigung des Gesundheitsbezirkes des Sanitätsbetriebes zur Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung;
- Ausgabenbelege für Einschreibegebühren;
- Ausgabenbelege für Unterkunft und Verpflegung;
- Ausgabenbelege für Reisespesen;
- Bestätigung über die Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung;
- Programm der Weiterbildungsveranstaltung, eventuelle Kongressakten;
(6) Die Spesenvergütung erfolgt nach den für die bediensteten Krankenhausärzte vorgesehenen Kriterien und darf pro Arzt jährlich 1.300,00 Euro nicht überschreiten.
(7) Die Dokumente werden dem Assessorat für Gesundheitswesen über den zuständigen Gesundheitsbezirk des Sanitätsbetriebs übermittelt. Der Gesundheitsbezirk bestätigt die Ordnungsmäßigkeit der Dokumente, welche innerhalb von drei Monaten nach erfolgter Weiterbildung im Assessorat einlangen müssen, anderenfalls werden die Spesen nicht rückvergütet.
(8) Der einzelne konventionierte Facharzt muss dem zuständigen Gesundheitsbezirk am Ende des Jahres nachweisen, dass er die CME-Pflicht erfüllt hat.