REGELUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEM ARZT, DER INHABER DER STELLE IST, UND DESSEN VERTRETER IN DEN FÄLLEN EINER FREIWILLIGEN VERTRETUNG
(1) Unbeschadet der vom Artikel 19 vorgesehenen Pflichten der Bezirke werden die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem vertretenen und dem vertretenden Arzt unter Berücksichtigung der Verwendung der Einrichtungen und der anderen Ausgaben und überdies von der größeren oder geringeren von der Jahreszeit abhängenden Morbilität geregelt. Dem Vertreter ist es nicht gestattet, während der Vertretung Arztwahlen des vertretenen Arztes zu erwerben.
(2) Dem vertretenden Arzt werden 67 Prozent des Berufshonorars gemäß Artikel 39, Absatz 2, ausgezahlt.
(3) Falls der vertretende Arzt seine berufliche Tätigkeit unter Verwendung der Praxis und der Einrichtungen des vertretenen Arztes ausübt, gebühren dem Vertreter weitere 2,4 Prozent des Berufshonorars gemäß Artikel 39, Absatz 2, weil derselbe sein eigenes Fahrzeug für die Durchführung der Hausvisiten benützt.
(4) Festgestellt, dass konventionell die Abweichung der größeren oder geringeren Morbilität 20 Prozent ausmacht, gebühren die Entgelte gemäß Absatz 2 für die ersten 30 Tage zur Gänze dem Vertreter, wenn die Vertretung in den Monaten April, Mai, Oktober und November erfolgt; wenn die Vertretung auf die Monate Dezember, Jänner, Februar und März fällt, werden dieselben um 20 Prozent zu Lasten des Stelleninhabers erhöht und um 20 Prozent gekürzt, falls die Vertretung in den Monaten Juni, Juli, August und September erfolgt.