(1) Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 27, erhält folgende Fassung:
„d) Frauen, die sich in einer Gewaltsituation befinden oder befunden haben und vom Frauenhausdienst betreut werden oder die in den letzten fünf Jahren eine Strafanzeige für eine der Handlungen laut Artikel 13 des Landesgesetzes vom 9. Dezember 2021, Nr. 13, erstattet haben, die nicht archiviert wurde. In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h) müssen Frauen in Gewaltsituationen die in Artikel 5 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, vorgesehene dreijährige Erwerbstätigkeit in den letzten fünf Jahren vor der Gesucheinreichung nicht nachweisen.“
(2) Der letzte Satz von Artikel 30 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 27, wird gestrichen.