(1) Artikel 25 Absatz 9 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 27, erhält folgende Fassung:
„9. Der/Die Antragstellende kann das Gesuch zurückziehen, solange ihm/ihr kein Wohnungsangebot unterbreitet wurde. Das zurückgezogene Gesuch wird archiviert.“