(1) Im italienischen Wortlaut von Artikel 2 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 27, werden nach den Wörtern „i Comuni,” die Wörter „i Servizi sociali,“ eingefügt.
(1) Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 27, erhält folgende Fassung:
„i) Für Antragstellende einer Mietwohnung zum sozialen Mietzins darf das Wohnungsvermögen der Personen laut Artikel 11 Absatz 1 nicht über dem im Sinne des genannten Artikels festgelegten Wert liegen.“
(1) Im italienischen Wortlaut von Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben e) und h) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 27, werden die Wörter „in situazione di handicap“ durch die Wörter „in condizione di disabilità“ ersetzt.
(2) Im italienischen Wortlaut von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 27, wird das Wort „se“ gestrichen.
(3) Im italienischen Wortlaut von Artikel 10 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 27, werden die Wörter “a titolo di alimenti” durch die Wörter „a titolo di assegno di mantenimento“ ersetzt.
(4) Im italienischen Wortlaut von Artikel 10 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 27, werden die Wörter „l’atro genitore sugli alimenti“ durch die Wörter „l’altro genitore sull’assegno di mantenimento“ ersetzt.
(1) Im deutschen Wortlaut von Artikel 15 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 27, werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „für die Punktevergabe“ eingefügt.
(1) Artikel 25 Absatz 9 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 27, erhält folgende Fassung:
„9. Der/Die Antragstellende kann das Gesuch zurückziehen, solange ihm/ihr kein Wohnungsangebot unterbreitet wurde. Das zurückgezogene Gesuch wird archiviert.“
(1) Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 27, erhält folgende Fassung:
„d) Frauen, die sich in einer Gewaltsituation befinden oder befunden haben und vom Frauenhausdienst betreut werden oder die in den letzten fünf Jahren eine Strafanzeige für eine der Handlungen laut Artikel 13 des Landesgesetzes vom 9. Dezember 2021, Nr. 13, erstattet haben, die nicht archiviert wurde. In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h) müssen Frauen in Gewaltsituationen die in Artikel 5 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, vorgesehene dreijährige Erwerbstätigkeit in den letzten fünf Jahren vor der Gesucheinreichung nicht nachweisen.“
(2) Der letzte Satz von Artikel 30 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 27, wird gestrichen.
(1) Im deutschen Wortlaut von Artikel 31 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 27, wird nach dem Wort „Rangordnung“ das Wort „darf“ eingefügt.
(1) Artikel 32 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 27, erhält folgende Fassung:
„1. Die Mieterkommission genehmigt die Aktualisierung der Rangordnungen halbjährlich. Diese werden am 1. April und am 1. Oktober auf der digitalen Amtstafel des WOBI und der Gemeinde veröffentlicht.“
(1) Artikel 36 Absatz 3 letzter Satz des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 27, erhält folgende Fassung: „Die Antragstellenden bleiben so lange in der Rangordnung eingetragen, bis sie die Voraussetzung laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) besitzen.“
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.