(1) Artikel 7 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, erhält folgende Fassung:
„Art. 7 (Überprüfung der Zulässigkeit)
1. Die Richterkommission entscheidet innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum der Einbringung des Antrages auf Einleitung einer Volksabstimmung über deren Zulässigkeit; hierbei äußert sie sich ausdrücklich und unter Angabe von Gründen zur Zuständigkeit des Landes für den Sachbereich, der Gegenstand der Volksabstimmung ist, zur Übereinstimmung des Antrages mit den Bestimmungen der Verfassung, des Autonomiestatuts und den aus der unionsrechtlichen Rechtsordnung und aus den internationalen Verpflichtungen erwachsenden Einschränkungen sowie zu den von diesem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen und Grenzen. Die Antragstellenden können gemeinsam mit dem Antrag auf Einleitung einer Volksabstimmung eine Anhörung durch die Richterkommission beantragen, um ihre Rechtsausführungen zur Frage der Zulässigkeit in gebündelter Form darzulegen. Die Anhörung ist nicht öffentlich.
2. Die für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständige Verwaltungsstruktur des Landes teilt den Antragstellenden die etwaigen von der Richterkommission im Rahmen der Prüfung gemäß Absatz 1 geäußerten Vorbehalte mit. Innerhalb von 10 Tagen können die Antragstellenden den Antrag auf Einleitung einer Volksabstimmung ergänzen oder neu formulieren; die Richterkommission entscheidet sodann über die Zulässigkeit derselben. Erklärt sie die Volksabstimmung für zulässig, kann mit der Unterschriftensammlung begonnen werden.
3. Über den Ausgang der Entscheidung bezüglich der Zulässigkeit der Volksabstimmung unterrichtet die für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständige Verwaltungsstruktur des Landes die Antragstellenden. Falls die Volksabstimmung für zulässig erklärt wurde, wird mitgeteilt, dass die für die Sammlung der Unterschriften bestimmten Blätter zur Vidimierung vorzulegen sind.
4. Die für die Sammlung der Unterschriften bestimmten Blätter müssen den Text des zur Volksabstimmung vorgelegten Vorschlags wiedergeben und fortlaufend nummeriert sein.“