(1) Artikel 17 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, erhält folgende Fassung:
„Art. 17 (Bürgerrat)
1. Das Landtagspräsidium setzt bei Bedarf mit einstimmigem Beschluss zu einem konkreten gemeinwohlrelevanten Thema, das die Angelegenheiten der Landesgesetzgebung berührt, einen befristeten Bürgerrat ein, wobei das Büro für politische Bildung und Beteiligung mit der Abhaltung betraut wird. Auf Antrag von 300 Bürgerinnen und Bürgern ist unbeschadet der Einhaltung der vorgenannten Bedingungen jedenfalls ein Bürgerrat einzusetzen und abzuhalten, wobei bei der Einsetzung von der Einstimmigkeit abgesehen wird.
2. Der Bürgerrat trifft keine Entscheidungen, sondern spricht hinsichtlich des vorgegebenen Themas Anregungen und Empfehlungen aus, die als Grundlage für weitere Diskussionen und der Entscheidungsfindungsvorbereitung dienen sollen.
3. Das Landtagspräsidium ist befugt, mit eigenen und einstimmigen Beschlüssen Verordnungen zu erlassen.
4. Jeder Bürgerrat endet mit der Erstellung eines Berichtes. Dieser wird den Teilnehmenden am Bürgerrat und den Landtagsabgeordneten übermittelt und auf der Website des Landtags veröffentlicht.“