(1) In Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, wird in der deutschen Fassung das Wort „Vorlagen“ durch das Wort „Gesetzentwürfe“ ersetzt.
(2) In Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, wird das Wort „Personen“ durch die Wörter „Bürgerinnen und Bürger“ ersetzt.
(3) In Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, werden die Wörter „die am Wahltag“ durch die Wörter „die am Tag der Befragung“ ersetzt.
(4) Artikel 2 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, erhält folgende Fassung:
„7. Das Büro für politische Bildung und Bürgerbeteiligung ist eine Einrichtung des Südtiroler Landtages. Es kann an einem wissenschaftlichen Institut angesiedelt werden. Es hat die Aufgabe, das demokratische Bewusstsein zu festigen, die politische Bildung in der Bevölkerung zu stärken, das Verständnis und den Zuspruch für die Landesautonomie zu fördern und Prozesse der Bürgerpartizipation sowie die Volksabstimmungen unterstützend zu begleiten. Das Büro für politische Bildung und Bürgerbeteiligung fällt in die Zuständigkeit des Präsidiums des Südtiroler Landtages, bei welchem eine Verbindungsstelle als eigenständige Organisationseinheit angesiedelt ist.“