(1) Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„a) Direktvergabe besagter Leistungen unter 140.000 Euro, auch ohne Konsultation von mehreren Wirtschaftsteilnehmern,
b) Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung, nach vorheriger Einladung von mindestens fünf Wirtschaftsteilnehmern, sofern vorhanden, für die Vergabe der besagten Leistungen ab 140.000 Euro und bis zu den EU-Schwellenwerten.“
(2) Nach Artikel 17 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„1-bis. Es werden die Bestimmungen laut Artikel 26 Absätze 3, 4 und 5 angewandt.“