(1) Nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„f) die Brandschutzunterlagen für den übernommenen Teil gemäß den geltenden Rechtsvorschriften des Landes erstellt worden sind.“